Bei einigen wichtigen Leistungen müssen bestimmte Fristen beachtet werden

 

(djd). In Deutschland werden die meisten pflegebedürftigen Menschen von Angehörigen zu Hause versorgt. Dafür gibt es finanzielle Unterstützung von der Pflegeversicherung, wie das monatliche Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen für Hilfe durch einen Pflegedienst. Außerdem sind verschiedene Zusatzleistungen abrufbar, die nur auf Antrag und bei Vorlage der Kostenbelege erstattet werden. „Der Anspruch darauf verfällt, wenn man sie nicht nutzt. Um alle Möglichkeiten optimal auszuschöpfen, sollte man sich immer fachkundig beraten lassen“, erklärt Annika Wissen von der compass private pflegeberatung. Pflege-Guthaben nicht verfallen lassen:

 

Pflege-Guthaben
Pflege-Guthaben – Manche Leistungen der Pflegeversicherung haben ein „Verfallsdatum“. Es lohnt sich deshalb, regelmäßig zu prüfen, wo noch ein Guthaben besteht.
Foto: djd/compass private pflegeberatung/mattphoto

 

Bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zählt das Kalenderjahr

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Wichtige Leistungen mit „Verfallsdatum“ sind die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Damit kann man bei Pflegegrad 2 bis 5 eine Vertretung für die häusliche Pflege bezahlen oder einen Pflegeheimaufenthalt während eines Urlaubs der Pflegeperson. Für die Verhinderungspflege stehen pro Kalenderjahr 1.612 Euro zur Verfügung. Dazu können aus dem ungenutzten Budget für die Kurzzeitpflege bis zu 806 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Für die Kurzzeitpflege im Heim gibt es bis zu 1.774 Euro jährlich, zusätzlich kann das Budget der Verhinderungspflege in voller Höhe für diesen Zweck genutzt werden. Beide Leistungen verfallen jeweils am 31.12. eines Jahres und werden nicht ins Folgejahr übertragen.

Etwas länger sind die Fristen bei den Entlastungsleistungen. Für diese stehen in allen Pflegegraden monatlich 125 Euro bereit. Sie dürfen zum Beispiel für Hilfe im Haushalt, Betreuungs- oder Bewegungsangebote, aber auch für Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden. Wird der Entlastungsbetrag nicht monatlich abgerufen, kann man ihn ansparen und etwa für eine größere Ausgabe nutzen – jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wichtig: Nur Leistungen von anerkannten Anbietern sind erstattungsfähig, deshalb sollte man sich vorher erkundigen. Bei der Wahl passender Angebote unterstützt beispielsweise compass unter der kostenfreien Rufnummer 0800-101 88 00.

 

Unterschiedliche Verjährungsfristen bei den Kostenträgern

Generell ist es wichtig, bei Pflegekosten den Überblick zu behalten und Rechnungen bei den Kostenträgern rechtzeitig einzureichen. Denn es sind Verjährungsfristen zu beachten – Informationen dazu finden sich auch unter www.pflegeberatung.de**. So verjähren Ansprüche bei der Beihilfe je nach Beihilfeverordnung nach ein bis zwei Jahren ab dem Monat der Inanspruchnahme. Ansprüche aus der privaten Pflegeversicherung verjähren in der Regel nach drei Jahren, Ansprüche aus der sozialen Pflegepflichtversicherung nach vier Jahren ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

 

Pflege-Guthaben
Wer Fragen rund um Leistungen der Pflegeversicherung hat, kann eine kostenlose telefonische Beratung wahrnehmen.
Foto: djd/compass private pflegeberatung/mattphoto

 

Pflege-Guthaben nicht verfallen lassen

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Werden Pflegebedürftige von Angehörigen zu Hause versorgt, gibt es Geld von der Pflegeversicherung, etwa das monatliche Pflegegeld. Dazu kommen weitere Leistungen, die verfallen, wenn man sie nicht nutzt – wie Zuschüsse für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, mit denen man eine Vertretung für die häusliche Pflege oder einen befristeten Heimaufenthalt bezahlen kann. Diese Ansprüche verfallen jeweils am 31.12. Die monatlich 125 Euro für Entlastungsleistungen wie Haushaltshilfe, Betreuungsgruppen oder als Zuschuss für die Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege kann man ansparen und jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres nutzen. Beratung zum Thema bietet beispielsweise die compass private pflegeberatung unter der kostenfreien Rufnummer 0800-101 88 00, weitere Infos unter www.pflegeberatung.de**.